Unsere AGB:
Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von
Maschinen für Inlandsgeschäfte *)
Empfohlen vom Verband Deutscher Maschinen- und
Anlagenbau e.V.
Zur Verwendung gegenüber:
1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des
Handelsgewerbes gehört;
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Angebot:
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung:
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des
Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
| III. Dienstleistungen Preise: |
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Einheit |
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Preis |
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Service & Support: |
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Inbetriebnahme |
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Stunde |
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90,- € |
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Softwareerstellung im/außer Haus |
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Stunde |
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90,- € |
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Reparaturservice außer Haus |
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Stunde |
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70,- € |
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| Reiskosten &
Spesen: |
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| Reisezeit |
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Stunde |
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60,- € |
| Fahrtkosten |
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Kilometer |
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0,70 € |
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Übernachtungskosten werden gem. Nachweis in Rechnung gestellt. |
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Reisespesen werden nach den für das entsprechende Land gültigen Sätze in
Rechnung gestellt. |
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| Zuschläge: |
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Arbeiten / Reisen außerhalb der Normalarbeitszeit von Mo-Fr von
7:30-17:00 Uhr werden mit folgenden Zuschlägen beaufschlagt: |
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1. + 2. Überstunde pro Tag |
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= |
Zuschlag
25 % |
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jede weitere Überstunde pro Tag |
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= |
Zuschlag
50 % |
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Nachtarbeit von 20:00-6:00 Uhr |
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= |
Zuschlag
50 % |
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Arbeiten an Samstagen |
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= |
Zuschlag
50 % |
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Arbeiten an Sonn- und Feiertagen |
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= |
Zuschlag
100 % |
IV. Preis und Zahlung:
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung
ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu
den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar
ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die
Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die
Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des
Bestellers sind nicht statthaft.
V. Lieferzeit:
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom
Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen
Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die
infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchsten 5 v. H. vom Werte
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinausgehende
Schäden werden nur in den Fällen des Abschnittes IX.5 ersetzt.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im
Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden
Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme:
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der
Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die
Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu
bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt:
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie
Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen
ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach
billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu
liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtig herausstellen. Die Feststellung
solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Lieferers.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die
Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung
spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln
geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge
an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die
aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein
Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur
in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist,
oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer- insoweit als sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes soweit die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt
die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf
der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für
die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter
unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Lieferer- außer in den Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter- nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
IX. Haftung für Nebenpflichten:
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte
Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen- insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VII und IX entsprechend.
X. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und
sonstige Haftung des Lieferers:
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang entgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die
Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht
der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV
der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen
Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er
nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges
oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur
Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines
von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein
Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf
Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf
Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Lieferer- außer in den Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter- nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
XI. Gerichtsstand:
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die
Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung
ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist
auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.